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IX Gebühren

Jilch6. AuflJänner 2022

Das Gebührenrecht ist „eine Wissenschaft für sich“, weshalb sich die folgenden Ausführungen auf einige Grundsätze beschränken. Den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes875875Gebührengesetz 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 105/2014. unterliegen bei Behörden oder Urkundspersonen anfallende Schriften876876Als Schriften, die einer Gebühr unterliegen, kommen insbes Eingaben (€ 14,30), Beilagen (€ 3,90/Bogen, höchstens € 21,80 je Beilage), beglaubigte amtliche Abschriften, amtliche Zeugnisse und Unterschriftsbeglaubigungen in Betracht. Vollmachten sind seit 2000 gebührenfrei., Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte.

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