Die GrESt ist grundsätzlich von der Gegenleistung zu berechnen (zB normaler Kaufvertrag zwischen Fremden). Seit 2016 kommt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen – abgesehen von luf Grundstücken – nicht mehr der EW als Bemessungsgrundlage in Betracht. Die GrESt ist vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom neu eingeführten „Grundstückswert“674, zu berechnen.