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C Bemessungsgrundlage seit 1. 1. 2016

Jilch6. AuflJänner 2022

Die GrESt ist grundsätzlich von der Gegenleistung zu berechnen (zB normaler Kaufvertrag zwischen Fremden). Seit 2016 kommt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen – abgesehen von luf Grundstücken – nicht mehr der EW als Bemessungsgrundlage in Betracht. Die GrESt ist vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom neu eingeführten „Grundstückswert“674674Vgl § 4 Abs 1 GrEStG. Der Grundstückwert soll den gemeinen Wert abbilden (widerlegbare Typisierung), vgl Doralt/Ruppe II8, Tz 1028, S 301., zu berechnen.

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