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B Ausnahmen von der Besteuerung

Jilch6. AuflJänner 2022

Von der Besteuerung sind grundsätzlich ua ausgenommen658658§ 3 Abs 1 GrEStG.:

Der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 1.100 je Erwerbsvorgang (Freigrenze) nicht übersteigt; somit fällt bei der Übertragung des Hälfteanteils von A und B an C und D bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 4.400 keine GrESt an.659659Vgl Arnold-Bodis, GrEStG 1987, Tz 34 zu § 3.

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