Die sogenannten „Grundsteuerzuschläge“ werden nur für luf Betriebe und nachhaltig luf genutzte unbebaute Grundstücke eingehoben.595
Wie die Grundsteuer werden auch die vom LuF zu bezahlenden Grundsteuerzuschläge596 mit einem bestimmten Prozentsatz vom GMB (Bemessungsgrundlage) berechnet. Die Einhebung der Abgaben wird grundsätzlich durch die Finanzverwaltung durchgeführt. Der Jahresbetrag ist mit je einem Viertel zu den gleichen Terminen wie die Grundsteuer zu entrichten.