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IV Grundsteuer

Jilch6. AuflJänner 2022

Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Sach- oder Realsteuer.572572Dh, es wird auf die Sache selbst und nicht auf die tatsächliche persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abgestellt. Dennoch ist die Grundsteuer für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht als Substanzsteuer gedacht, sondern soll aus dem Grundstücksertrag aufgebracht werden. Auch in Deutschland bemisst sich die Grundsteuer an einen am EW orientierten Soll-Ertrag, vgl Tipke-Lang, aaO, 498; Urban, SWK 2006, S 706. Eine Rechtfertigung dieser Steuer ist nach Abschaffung der Vermögensteuer noch schwieriger geworden, vgl SWK 1998, T 141. Finanzverfassungsrechtlich ist sie eine ausschließliche Gemeindeabgabe573573Die Grundsteuerbelastung der LuF (Grundsteuer A) betrug 2021 € 33,5 Mio (Grüner Bericht 2021, 15)., dh ihr Ertrag fließt zur Gänze den Gemeinden zu. Die Berechnung auf Basis der historischen EW war wegen der geringfügigen steuerlichen Auswirkungen „noch“ nicht verfassungswidrig.574574VfGH 6. 10. 2010, B 298/10. In diesem Zusammenhang ist für die LuF zu beachten, dass mit 1. 1. 2014 eine Hf der EW erfolgte, womit die Bewertung auf aktualisierten Ertragswerten beruht.575575Vgl VfGH 27. 9. 2021, G 334/2020-7 (zur GrESt). Die Tätigkeit des Bundes bei der Einhebung der Grundsteuer beschränkt sich auf die Feststellung des EW und des Grundsteuermessbetrages (GMB) in einem idR kombinierten Bescheid. Jede weitere Erhebungstätigkeit, wie Vorschreibung und Einhebung, obliegt den Gemeinden.576576Vgl Langer, Das österreichische Grundsteuerrecht (1975), 19.

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