Allgemeines
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Sach- oder Realsteuer.572 Finanzverfassungsrechtlich ist sie eine ausschließliche Gemeindeabgabe573, dh ihr Ertrag fließt zur Gänze den Gemeinden zu. Die Berechnung auf Basis der historischen EW war wegen der geringfügigen steuerlichen Auswirkungen „noch“ nicht verfassungswidrig.574 In diesem Zusammenhang ist für die LuF zu beachten, dass mit 1. 1. 2014 eine Hf der EW erfolgte, womit die Bewertung auf aktualisierten Ertragswerten beruht.575 Die Tätigkeit des Bundes bei der Einhebung der Grundsteuer beschränkt sich auf die Feststellung des EW und des Grundsteuermessbetrages (GMB) in einem idR kombinierten Bescheid. Jede weitere Erhebungstätigkeit, wie Vorschreibung und Einhebung, obliegt den Gemeinden.576