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3 Abschläge und Zuschläge

Jilch6. AuflJänner 2022

Abschläge und Zuschläge zum EW sind vom FA nur festzustellen451451§ 40 BewG., wenn

die tatsächlichen Verhältnisse von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind452452Vgl § 36 Abs 2 BewG., wesentlich453453Wesentlich ist die Änderung der Ertragsfähigkeit, wenn ein Anlass für eine Wertfortschreibung vorliegt, somit ab 5%, Tauchner, FJ Nr 10/1988, 172. abweichen und außerdem

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