1.1 Aktualisierung der luf Einheitswerte durch Hauptfeststellung zum 1. 1. 2014
Die EW für die inländischen wirtschaftlichen Einheiten des luf Vermögens werden allgemein (dh vollkommen unabhängig von besonderen Gründen) nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag (dem Hauptfeststellungszeitpunkt) mit Wirksamkeit ab Beginn des Folgejahres festgesetzt. Diese allgemeine, in Zeitabständen von grundsätzlich neun Jahren stattfindende Feststellung der EW nennt man Hauptfeststellung.397