Der – wie oben dargestellt – ermittelte Vergleichswert muss noch nicht der EW des lw Betriebs sein. Häufig sind noch öffentliche Gelder zu berücksichtigen sowie Zu- und Abschläge394 vorzunehmen, fremde Betriebsmittel einzubeziehen395 und andere Unterarten des luf Vermögens zu berücksichtigen.396
Die Zuschläge (§ 40 BewG) erhöhen sämtliche vom luf Einheitswert abzuleitenden Abgaben.