(165) Beschluss gem § 538 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit welchem eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage wegen 1.) Verspätung oder 2.) wegen formeller und/oder inhaltlicher Mängel zurückgewiesen wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Das Gericht hat vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Erfordernisse des § 538 Abs 1 ZPO zu prüfen. Ist die Klage nach dieser Vorprüfung zurückzuweisen, so ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.502)