(163) Beschluss gem § 523 ZPO
Beschluss, mit welchem ein Rekurs498) vom Erstgericht zurückgewiesen wird, weil 1.) der Rekurs überhaupt unzulässig499) ist, 2.) ein abgesonderter Rekurs unzulässig ist, 3.) der Rekurs Seite 189 verspätet eingebracht wurde, 4.) dem Rekurs nicht sanierte oder nicht sanierbare Formalfehler anhaften500).