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HH. Beschlüsse betreffend das Rekursverfahren497)497)Betrifft bloß Beschlüsse, die das Erstgericht zu fassen hat.

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(163) Beschluss gem § 523 ZPO

Beschluss, mit welchem ein Rekurs498)498)Verspätete Rekursbeantwortungen sind vom Erstgericht nicht zurückzuweisen; vgl dazu LGZ Wien 27. 2. 1989, 48 R 97/89 = MietSlg 41.584; Fasching, LB2, Rz 2000. vom Erstgericht zurückgewiesen wird, weil 1.) der Rekurs überhaupt unzulässig499)499)So etwa, wenn ein Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Vgl OGH 26. 5. 1988, 8 Ob 19/88. ist, 2.) ein abgesonderter Rekurs unzulässig ist, 3.) der Rekurs

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verspätet eingebracht wurde, 4.) dem Rekurs nicht sanierte oder nicht sanierbare Formalfehler anhaften500)500)OGH 19. 11. 1991, 4 Ob 563/91..

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