(162) Beschluss gem § 507 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit welchem eine ordentliche oder außerordentliche Revision vom Gericht I. Instanz als verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig zurückgewiesen wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Siehe oben zu § 468 ZPO.