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GG. Beschlüsse betreffend das Revisionsverfahren494)494)Betrifft bloß Beschlüsse, die das Erstgericht zu fassen hat.

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(162) Beschluss gem § 507 Abs 1 ZPO

Beschluss, mit welchem eine ordentliche oder außerordentliche Revision495)495)Ebenso für den Antrag nach § 508 ZPO. vom Gericht I. Instanz als verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig496)496)Das Erstgericht kann demnach Revisionen dann nicht zurückweisen, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist. OGH RIS-Justiz RS0042228; LG Feldkirch 25. 9. 1998, 1 R 459/98b = RIS-Justiz RFE0000038; ggt Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 507. zurückgewiesen wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Siehe oben zu § 468 ZPO.

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