(161) Beschluss gem § 468 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem eine Berufung491) vom Gericht I. Instanz als verspätet oder mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 461 Abs 2 ZPO) als unzulässig zurückgewiesen wird.492)
– Besonderheiten des Verfahrens: Das Erstgericht hat gem § 468 Abs 1 ZPO vor Zustellung der Berufung an den Gegner die Rechtzeitigkeit sowie die Frage der rechtzeitigen Anmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 ZPO zu prüfen. Verspätete oder mangels rechtzeitiger Anmeldung unzulässige Berufungen sind bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.