(143) Beschluss gem § 368 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem die Vornahme eines Augenscheins453), allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, angeordnet wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Keine Besonderheiten.
(143) Beschluss gem § 368 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem die Vornahme eines Augenscheins453), allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, angeordnet wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Keine Besonderheiten.