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BB. Beschlüsse betreffend den Augenscheinsbeweis

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(143) Beschluss gem § 368 Abs 1 ZPO

Beschluss, mit dem die Vornahme eines Augenscheins453)453)Augenscheinsgegenstände sind: Tonbänder (OGH RIS-Justiz RS0039883), Schallplatten oder Disketten (OLG Wien 25. 1. 1999, 4 R 6/99b = MR1999, 167), Lichtbilder (OGH RIS-Justiz RS0110197); vgl im Übrigen Walther, Zur Abgrenzung von Urkundenbeweis, Beweis durch Auskunftssachen und Augenschein im österreichischen Zivilprozessrecht, RZ 1993, 47., allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, angeordnet wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Keine Besonderheiten.

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