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AA. Beschlüsse betreffend den Beweis durch Sachverständige

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(136) Beschluss gem § 351 Abs 1 ZPO

Beschluss, mit dem das Gericht einen Sachverständigen bestellt.

– Besonderheiten des Verfahrens: Vor der Bestellung des Sachverständigen können die Partei betreffend die Person des Sachverständigen gehört werden.426)426)Die Unterlassung der Anhörung der Parteien ist sanktionslos, das Gericht ist bei der Auswahl des Sachverständigen an Vorschläge der Parteien nicht gebunden; OGH RIS-Justiz RS0040566; vgl auch Rechberger in Fasching/Konecny III2 Rz 2 zu § 351. Die Unterlassung der Anhörung der Parteien zur Person des Sachverständigen stellt keinen Verfahrensmangel dar, vgl OLG Wien 18. 8. 1978, 17 R 223/78 = SSV 18/88.

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