(146) Beschluss gem § 377 ZPO
Beschluss, mit dem die eidliche Vernehmung der Partei(en) angeordnet wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Die eidliche Einvernahme der Partei kann über Antrag und von Amts wegen erfolgen und liegt stets im Ermessen des Gerichtes.457)