(109) Beschluss gem § 275 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise ausdrücklich zurückgewiesen werden.387)
– Besonderheiten des Verfahrens: Keine.
(109) Beschluss gem § 275 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise ausdrücklich zurückgewiesen werden.387)
– Besonderheiten des Verfahrens: Keine.