(86) Beschluss gem § 229 Abs 1 Z 1 ZPO
Beschluss, mit welchem dem Beklagten mit dem Auftrag zur Beantwortung der Klage oder gemeinsam (in) der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung aufgetragen wird, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die der Kläger zur Beweisführung benötigt, dem Gericht vor der Verhandlung vorzulegen oder zur Verhandlung mitzubringen.