(84) Beschluss gem § 219 Abs 2 ZPO
Beschluss, mit dem die Aktenseinsicht eines Dritten verweigert wird oder trotz ausdrücklichem Gegenantrag beider Parteien gewährt wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Wird die Zustimmung der Parteien durch den Dritten nicht schon im Antrag behauptet und bescheinigt, sind die Parteien zu hören.