(83) Beschluss gem § 212 Abs 5 ZPO
Beschluss, mit dem das Gericht entweder von Amts wegen oder nach Einbringung eines Widerspruches das Verhandlungsprotokoll (gemeint die Übertragung des Tonbandprotokolls in Vollschrift gem § 212 a Abs 2 ZPO iVm § 212 Abs 5 ZPO) berichtigt.