(78) Beschluss gem § 199 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem über Parteien, Zeugen, Sachverständige oder Zuhörer wegen einer gröberen Ungebühr (insb wegen einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, der Partei(en) der Parteienvertreter, des Sachverständigen oder eines Zeugen) eine Ordnungsstrafe von bis zu EUR 1.450,– verhängt wird.