(64) Beschluss gem § 180 Abs 2 erster Satz ZPO
Beschluss, mit welchem der Partei aufgetragen wird, binnen einer zu bestimmenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel genannten Urkunden oder Augenscheinsgegenstände vorzulegen oder den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift von beantragten Zeugen bekannt zu geben.