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O. Beschlüsse betreffend Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(50) Beschluss gem § 155 Abs 1 ZPO

Beschluss, mit dem zufolge Todes182)182)§ 155 Abs 1 ZPO gilt auch für den Fall des Unterganges einer juristische Person; vgl hiezu Fink in Fasching/Konecny II/22 Rz 7 bis 44 zu § 155. einer (anwaltlich)183)183)Ist die verstorbene Partei bloß durch einen Verfahrenshelfer vertreten, tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein, weil die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei erlischt. OGH RIS-Justiz RS0036229, RS0036248 [T1]. nicht vertretenen Partei das Verfahren unterbrochen wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Die Unterbrechung tritt ex-lege ein, die Beschlussfassung ist daher nicht notwendig. Wird dessen ungeachtet ein Beschluss gefasst, so ist dieser bloß deklarativer Natur.184)184) Fink in Fasching/Konecny II/22 Rz 55 zu § 155.

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