(50) Beschluss gem § 155 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem zufolge Todes182) einer (anwaltlich)183) nicht vertretenen Partei das Verfahren unterbrochen wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Die Unterbrechung tritt ex-lege ein, die Beschlussfassung ist daher nicht notwendig. Wird dessen ungeachtet ein Beschluss gefasst, so ist dieser bloß deklarativer Natur.184)