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P. Beschlüsse betreffend die Öffentlichkeit

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(60) Beschluss gem § 171 Abs 3 ZPO

Beschluss, mit dem Unmündigen der Zutritt zur Tagsatzung als Zuhörer verweigert wird (weil durch die Anwesenheit des Jugendlichen eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre)

– Besonderheiten des Verfahrens: Der Beschluss kann von Amts wegen gefasst werden. Den Parteien wird kein Antragsrecht zukommen, weil der Schutzzweck des § 171 Abs 3 ZPO der Schutz des Unmündigen ist und dadurch kein Recht einer Partei auf Ausschluss einer Person als Zuhörer normiert wird.

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