(60) Beschluss gem § 171 Abs 3 ZPO
Beschluss, mit dem Unmündigen der Zutritt zur Tagsatzung als Zuhörer verweigert wird (weil durch die Anwesenheit des Jugendlichen eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre)
– Besonderheiten des Verfahrens: Der Beschluss kann von Amts wegen gefasst werden. Den Parteien wird kein Antragsrecht zukommen, weil der Schutzzweck des § 171 Abs 3 ZPO der Schutz des Unmündigen ist und dadurch kein Recht einer Partei auf Ausschluss einer Person als Zuhörer normiert wird.