(46) Beschluss gem § 146 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entweder bewilligt wird oder der darauf abzielende Antrag abgewiesen wird.