(45) Beschluss gem § 142 ZPO
Beschluss, mit dem der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, über Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem (dem Gegner) hiedurch verursachten Kosten auferlegt wird.