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A. Sachliche Zuständigkeit im Hauptverfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Zuständigkeit

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Welches Gericht sachlich zuständig ist, regeln die §§ 31 ff. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist – soweit sie von Strafdrohungen abhängt – nach den im materiellen Recht enthaltenen Strafdrohungen zu beurteilen; Sondervorschriften, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, haben dabei aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.1818RS0096342.

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