Zuständigkeit
Welches Gericht sachlich zuständig ist, regeln die §§ 31 ff. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist – soweit sie von Strafdrohungen abhängt – nach den im materiellen Recht enthaltenen Strafdrohungen zu beurteilen; Sondervorschriften, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, haben dabei aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.18