Zuständigkeit
Steht die Frage der sachlichen Zuständigkeit fest, ist weiters zu untersuchen, welches der in Österreich eingerichteten Gerichte örtlich für das Hauptverfahren zuständig ist. Hiezu finden sich Regelungen in § 36 Abs 3 bis 6 bzw § 37, die den §§ 25 ff weitgehend entsprechen (vgl dazu im Detail daher auch die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren, Seite 194).