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I. Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Zuständigkeit

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Die Staatsanwaltschaft hat Anklage beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht einzubringen (§ 210 Abs 1). Zu unterscheiden ist einerseits die sachliche, andererseits die örtliche Zuständigkeit. Darüber hinaus ist noch die funktionelle Zuständigkeit – als besondere Form der sachlichen Zuständigkeit – zu berücksichtigen.

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