§ 447
Zwischenverfahren
Durch das Einbringen der Anklage (vgl dazu Seite 415) beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht – dh in kollegialgerichtlichen Verfahrensarten idR dem Vorsitzenden allein (§ 32 Abs 3) – obliegt (§ 210 Abs 2 erster Satz). Wenngleich sich dies aus Systematik und Aufbau der StPO nicht zwingend ableiten lässt,1 haben die Vorschriften des 13. Hauptstücks betreffend des Zwischenverfahrens wohl neben dem schöffen- auch für das schwurgerichtliche Verfahren zu gelten.2 Für das Verfahren vor dem Einzelrichter bzw dem Bezirksgericht gilt dies kraft gesetzlichen Verweises (§§ 447, 488 Abs 1). Gleiches gilt für das Verfahren aufgrund eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB; auch für dieses gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird (§ 429 Abs 1 letzter Satz).