1. Sicherstellung
§ 109
Sicherstellung
Sicherstellung ist ihrer Grundkonzeption nach eine bloß vorläufige Maßnahme, deren Fortbestand über einen bestimmten Zeitraum hinaus in gewissen Fällen einer gerichtlichen Entscheidung – in Form der Beschlagnahme (§ 115) – bedarf.118 Darunter zu verstehen ist (§ 109 Z 1)