Bankgeheimnis
Kontoöffnung
Zur Durchbrechung des verfassungsrechtlich abgesicherten Bankgeheimnisses bedarf es entsprechender Regelungen (§ 116), denn die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs 3 und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs 6 FinStrG (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG; vgl auch § 4 Abs 1 KontRegG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der Auskunft aus dem Kontenregister, die einer Anordnung der Staatsanwaltschaft bedarf, sowie der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, die nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung zulässig ist.