Beweisaufnahme
Ermittlungsmaßnahmen
Das 8. Hauptstück der StPO regelt im Einzelnen jene Befugnisse, die Kriminalpolizei und StA zur Erfüllung ihrer prozessualen Aufgaben, mithin zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verfügung stehen.115 Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar.116