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VIII. Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Beweisaufnahme

Ermittlungsmaßnahmen

101
Das 8. Hauptstück der StPO regelt im Einzelnen jene Befugnisse, die Kriminalpolizei und StA zur Erfüllung ihrer prozessualen Aufgaben, mithin zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verfügung stehen.115115ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 147. Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar.116116RS0130417.

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