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B. Anschlusserklärung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 67

Schadenersatz

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Um sein Recht ausüben zu können, bedarf es einer Erklärung des Opfers, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken (§ 67 Abs 2 erster Satz), weil Privatbeteiligter definitionsgemäß nur jenes Opfer ist, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren (§ 65 Z 2). Insoweit unterscheidet sich das Opfer vom Privatbeteiligten (dem erweiterte Rechte zukommen) nur durch die Erklärung, sich am Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzanspruchs zu beteiligen. In der Erklärung hat das Opfer, soweit dies nicht offensichtlich ist, seine Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und seine Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen (§ 67 Abs 2 zweiter Satz). Die Anschlusserklärung selbst erfordert nur die Behauptung eines zivilrechtlich klagbaren, materiellen Anspruchs, (noch) nicht aber (schon) dessen Bezifferung oder gar dessen Nachweis.324324RS0096791; RS0096793; RS0096797.

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