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A. Voraussetzungen

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Privatbeteiligter

244
Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren (§ 67 Abs 1 erster Satz). Privatbeteiligter kann also nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1) ist.312312RS0130256.

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