Privatbeteiligter
Opfer haben das
Recht, den
Ersatz des
durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu
begehren (§ 67 Abs 1 erster Satz). Privatbeteiligter kann also nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1) ist.