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B. Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 66a

besonders schutzbedürftige Opfer

235
Über obige Rechte hinaus haben Opfer weitergehende Rechte, wenn sie besonders schutzbedürftig sind. Das sind jedenfalls – demmnach nicht in taxativer Aufzählung – Opfer, die (§ 66a Abs 1 zweiter Satz)

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