§ 66a
besonders schutzbedürftige Opfer
Über obige Rechte hinaus haben Opfer weitergehende Rechte, wenn sie besonders schutzbedürftig sind. Das sind jedenfalls – demmnach nicht in taxativer Aufzählung – Opfer, die (§ 66a Abs 1 zweiter Satz)§ 66a
besonders schutzbedürftige Opfer
Über obige Rechte hinaus haben Opfer weitergehende Rechte, wenn sie besonders schutzbedürftig sind. Das sind jedenfalls – demmnach nicht in taxativer Aufzählung – Opfer, die (§ 66a Abs 1 zweiter Satz)