§ 3
Ausgeschlossenheit
Analog der Regelung des § 47 betreffend die Befangenheit für Kripo und StA enthalten die §§ 43 ff – in Fortführung des Grundsatzes der Objektivität (§ 3 Abs 2) – Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Gerichtspersonen. Diese Regelung ist nicht abschließend, sondern dem Grunde nach auch analoger Erweiterung zugänglich.81