Entscheidungsform
prozessleitende Verfügung
Gerichtliche Entscheidungen bzw Erledigungen treten in verschiedenen Erscheinungsformen, aber auch – unabhängig von Inhalt oder Form – mit unterschiedlichen Bezeichnungen auf. Sie werden bei generalisierender Betrachtung als jeder Ausspruch des Gerichts, welcher eine Willenserklärung desselben zum Inhalt hat,26 oder auch als alle im Strafverfahren vorkommenden richterlichen Anordnungen27 umschrieben, die von Amts wegen oder über Antrag eines Berechtigten28 ergehen können. Das Gesetz nennt drei Entscheidungsformen (§ 35):