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IX. Akteneinsicht

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Akteneinsicht

302
Den Beteiligten des Strafverfahrens steht – bis zur Rechtskraft des Urteils auf Basis der §§ 51 ff, nach Rechtskraft hingegen (insoweit in eingeschränktem Umfang) nach den Regelungen des § 77 Abs 1496496RS0096779; RS0096800. (vgl Seite 92) – grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu. Da das Gesetz auf die „vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ (§ 51 Abs 1) abstellt, besteht kein solches Recht vor Beginn desselben (vgl § 1 Abs 2 und 3).

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