§ StAG § 33
Akteneinsicht
Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen (§ 33 StAG). Diese Bestimmung ist insoweit nur im Hauptverfahren von Bedeutung, führt im Ermittlungsverfahren doch die StA selbst den Akt.