vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ StAG § 33

Akteneinsicht

303
Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen (§ 33 StAG). Diese Bestimmung ist insoweit nur im Hauptverfahren von Bedeutung, führt im Ermittlungsverfahren doch die StA selbst den Akt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte