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V. Vermögensrechte Pflegebefohlener (H#ollwerth)

H#ollwerth2. AuflMai 2020

A. Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener

Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten betreffend den Vermögensstamm und die laufenden Einkünfte des Minderjährigen573573 Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer1.05 § 167 Rz 15. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.574574RIS-Justiz RS 0048207. Die gerichtliche Genehmigung ergänzt dabei nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Pflegebefohlenen, sie kann jedoch nicht eine fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem Geschäft ersetzen.575575RIS-Justiz RS 0049030.

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