A. Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten betreffend den Vermögensstamm und die laufenden Einkünfte des Minderjährigen573 zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.574 Die gerichtliche Genehmigung ergänzt dabei nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Pflegebefohlenen, sie kann jedoch nicht eine fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem Geschäft ersetzen.575