A. Schutz des Privat- und Familienlebens
Zum Schutz des Privat- und Familienlebens sieht § 140 Abs 1 AußStrG generell für alle Verfahren des II. Hauptstücks vor, dass – entgegen dem in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Grundsatz – mündliche Verhandlungen nicht öffentlich sind. Das Gericht kann allerdings, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. Selbst wenn also das Gericht infolge besonderer Umstände des Einzelfalls die ausnahmsweise Herstellung der Öffentlichkeit für sachgerecht hält, kann dies jede Partei durch ihren Widerspruch verhindern. Dem Schutz des Privat- und Familienlebens wird damit gegenüber dem immerhin verfassungsrechtlich, nämlich durch Art 90 Abs 1 B-VG und durch Art 6 Abs 1 EMRK abgesicherten, Öffentlichkeitsgrundsatz sehr pauschal der Vorzug eingeräumt. Der Überlegung, die Öffentlichkeit nur bei Vorliegen eines begründeten Interesses auszuschließen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs 5 AußStrG genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.