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IV. Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Regelung der Obsorge und persönlichen Kontakte (H#ollwerth)

H#ollwerth2. AuflMai 2020

A. Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger

1. Parteistellung und Verfahrensfähigkeit

Das Kind hat – unabhängig von seinem Alter – im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte sowie im Verfahren über den Informationsanspruch2172173 Ob 246/07h; LG Innsbruck 53 R 141/11s EFSlg 133.200; LGZ Graz 1 R 281/14x EFSlg 148.146; näher zur Parteistellung des Kindes im Verfahren über den Informationsanspruch s Höllwerth, Das Informationsrecht nach § 178 ABGB, EF-Z 2011/102, 164 (170). Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, wobei der unmündige Minderjährige durch den obsorgeberechtigten, ihn betreuenden Elternteil vertreten wird.218218ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 57; LG Salzburg 21 R 174/07w EFSlg 118.881; 21 R 204/08h EFSlg 122.252. Der unmündige Minderjährige ist zwar noch nicht verfahrensfähig, kann also noch nicht selbständig vor Gericht handeln, ist aber im Verfahren über die Obsorge und das Recht auf Kontakte nach den Vorgaben des § 105 AußStrG zu hören.

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