A. Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
1. Parteistellung und Verfahrensfähigkeit
Das Kind hat – unabhängig von seinem Alter – im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte sowie im Verfahren über den Informationsanspruch217 Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, wobei der unmündige Minderjährige durch den obsorgeberechtigten, ihn betreuenden Elternteil vertreten wird.218 Der unmündige Minderjährige ist zwar noch nicht verfahrensfähig, kann also noch nicht selbständig vor Gericht handeln, ist aber im Verfahren über die Obsorge und das Recht auf Kontakte nach den Vorgaben des § 105 AußStrG zu hören.