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III. Allgemeine Bestimmungen (H#ollwerth)

H#ollwerth2. AuflMai 2020

A. Parteien und Verfahrensfähigkeit

Das Außerstreitverfahren sieht – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein zwingendes Zweiparteiensystem vor; vielmehr eignet sich das Verfahren außer Streit sowohl zur Abwicklung von Einparteiverfahren als auch zur Bewältigung von Mehrparteienverfahren. Im Hinblick auf die Möglichkeit von Mehrparteienverfahren bedarf es im Außerstreitverfahren keiner der aus dem Zivilprozesses bekannten, der Einbindung mehrerer Parteien dienenden Rechtsfiguren der einheitlichen Streitpartei, Streitverkündung und Nebenintervention.

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