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II. Rechtsweg sowie sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit (H#ollwerth)

H#ollwerth2. AuflMai 2020

A. Außerstreitiger Rechtsweg

In welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nach dem Inhalt (Wortlaut) des Begehrens und den zu seiner Begründung vor

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gebrachten Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers; nicht entscheidend sind die bloße Bezeichnung der Verfahrensart durch die Partei, die Einwendungen des Antragsgegners und auch nicht die materielle Berechtigung des Begehrens.66RIS-Justiz RS 0013639. Ist zweifelhaft, ob die Rechtssache im Außerstreitverfahren zu erledigen ist, hat gem § 40a JN das Gericht darüber zu entscheiden, und zwar selbst dann, wenn sich diese Frage erst im Rechtsmittelverfahren stellt. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 40a JN und die Kostenentscheidung in einem solchen Zwischenverfahren richten sich nach der vom Antragsteller ursprünglich gewählten Verfahrensart.77RIS-Justiz RS 0046245.

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