In welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nach dem Inhalt (Wortlaut) des Begehrens und den zu seiner Begründung vor<i>H#ollwerth</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2020) Rechtsweg sowie sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit, Seite 646 Seite 646
gebrachten Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers; nicht entscheidend sind die bloße Bezeichnung der Verfahrensart durch die Partei, die Einwendungen des Antragsgegners und auch nicht die materielle Berechtigung des Begehrens. Ist zweifelhaft, ob die Rechtssache im Außerstreitverfahren zu erledigen ist, hat gem § 40a JN das Gericht darüber zu entscheiden, und zwar selbst dann, wenn sich diese Frage erst im Rechtsmittelverfahren stellt. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 40a JN und die Kostenentscheidung in einem solchen Zwischenverfahren richten sich nach der vom Antragsteller ursprünglich gewählten Verfahrensart.