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IX. Zusammenfassung (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner2. AuflMai 2020

Die Obsorge einer anderen Person dient als Auffangnetz für Minderjährige, die aufgrund verschiedener Umstände keinen Obsorgeträger (mehr) haben. Zunächst wird dabei versucht, das soziale Umfeld für die Obsorge heranzuziehen. Aufgrund des Rechtsfürsorgegedankens und des Umstands, dass „Wasser dünner ist als Blut“,247247Vgl dazu in Bezug auf die Vermögensverwaltung ua Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG2 § 135 Rz 2; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 135 Rz 7 f. sah sich der Gesetzgeber hier wohl veranlasst, genauere Regelungen betreffend die Obsorge vorzusehen, wenn diese nicht wie in den überwiegenden Fällen den Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, sondern einer „fremden“ Person zukommt.

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