A. Stellung und Aufgaben
Der KJHT wird entweder ex lege oder mit Beschluss zum Obsorgeträger. Ex lege wird er in den Fällen des § 207 ABGB (Findelkind) und § 211 ABGB (Gefahr in Verzug) mit der Obsorge betraut. Ex lege, jedoch mit Zustimmungserfordernis erfolgt die Betrauung des KJHT in den Fällen des § 208 Abs 2 und Abs 3 ABGB. Mit Beschluss wird der KJHT Obsorgeträger im Fall des § 209 ABGB.