A. Haftung
§ 227 Abs 1 ABGB147 regelt die Haftung des Obsorgeträgers – einschließlich des KJHT148 – gegenüber dem Kind. Demnach haften die mit der Obsorge nach § 204 ABGB betrauten Personen dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden. Sowohl eine andere Person als auch der KJHT149 haften nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Nach AHG haftet der Obsorgeträger, wenn er eine gerichtliche Weisung erfüllt; nicht hingegen, wenn er eigenverantwortlich als Vertreter des Betroffenen einen Schaden verursacht.150 Eigenverantwortlich handelt der KJHT ua bei Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Hierbei haftet er daher nicht nach AHG.151 Bei einer Obsorge wegen besonderer Fachkenntnisse haftet der Obsorgeträger jedenfalls nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.152