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VI. Besondere Bestimmungen (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner2. AuflMai 2020

A. Persönliche Angelegenheiten

Eine andere mit der Obsorge betraute Person hat grds dieselben Rechte und Pflichten wie eine solche des Dritten Hauptstücks, allerdings erweitern bzw modifizieren die

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§§ 213 ff ABGB diese Rechte und Pflichten in bestimmten Bereichen.8585Vgl Hopf in KBB5 § 213 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann/Kodek5 § 216 Rz 1; Stabentheiner in Rummel3 § 216 Rz 1; Cohen/Tschugguel in Kletečka/Schauer1.05 § 213 Rz 1; Beck, Kindschaftsrecht2 Rz 592; Mayrhofer, Verfahrensrechte Minderjähriger 49. Betroffen sind davon die Bereiche Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten. Unter persönliche Angelegenheiten ist nach Weitzenböck8686in Schwimann/Kodek4 § 216 Rz 2. alles zu subsumieren, was das materielle und ideelle Kindeswohl in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft (zB Gesundheit, Erziehung, Ausbildung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten). Nach Hopf8787in KBB5 § 213 Rz 2. hängt es vom Ausmaß des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre und den Auswirkungen auf das Kindeswohl ab – wobei dies am Maßstab des § 167 Abs 2 ABGB zu messen ist. Nach Stabentheiner8888in Rummel3 § 216 Rz 2; so auch Cohen/Tschugguel in Kletečka/Schauer1.04 § 213 Rz 2. handelt es sich um solche Angelegenheiten, die sich auf das Kindeswohl erheblich auswirken, ohne dass es schon um eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen gehen müsste.

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