Eine andere mit der Obsorge betraute Person hat grds dieselben Rechte und Pflichten wie eine solche des Dritten Hauptstücks, allerdings erweitern bzw modifizieren die<i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2020) Besondere Bestimmungen, Seite 546 Seite 546
§§ 213 ff ABGB diese Rechte und Pflichten in bestimmten Bereichen. Betroffen sind davon die Bereiche Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten. Unter persönliche Angelegenheiten ist nach Weitzenböck alles zu subsumieren, was das materielle und ideelle Kindeswohl in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft (zB Gesundheit, Erziehung, Ausbildung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten). Nach Hopf hängt es vom Ausmaß des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre und den Auswirkungen auf das Kindeswohl ab – wobei dies am Maßstab des § 167 Abs 2 ABGB zu messen ist. Nach Stabentheiner handelt es sich um solche Angelegenheiten, die sich auf das Kindeswohl erheblich auswirken, ohne dass es schon um eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen gehen müsste.