A. Voraussetzungen
Obsorge umfasst gem der Grundregel des § 158 ABGB (normiert im Dritten Hauptstück) die Bereiche Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung Seite 535 minderjähriger Personen.22 Eine Person ist mit der Obsorge über eine minderjährige Person – idR im vollen Umfang – betraut. Fälle, in denen die mit der Obsorge betraute Person die Obsorge nicht oder nicht zur Gänze ausüben kann, werden von § 204 ABGB erfasst. Diese Bestimmung kommt daher dann zur Anwendung, wenn keine der im Dritten Hauptstück aufgezählten Personen23 die Obsorge über einen Minderjährigen ausübt bzw nicht in der Lage ist die Obsorge zur Gänze auszuüben.24