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II. Obsorge iSd Vierten Hauptstücks (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner2. AuflMai 2020

A. Voraussetzungen

Obsorge umfasst gem der Grundregel des § 158 ABGB (normiert im Dritten Hauptstück) die Bereiche Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung

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minderjähriger Personen.2222Vgl Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer1.05 § 158 Rz 1; Hopf in KBB5 § 158 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 (2017) § 158 Rz 1; Gitschthaler in Schwimann/Kodek5 § 158 Rz 4. Eine Person ist mit der Obsorge über eine minderjährige Person – idR im vollen Umfang – betraut. Fälle, in denen die mit der Obsorge betraute Person die Obsorge nicht oder nicht zur Gänze ausüben kann, werden von § 204 ABGB erfasst. Diese Bestimmung kommt daher dann zur Anwendung, wenn keine der im Dritten Hauptstück aufgezählten Personen2323Dh Eltern, Großeltern und Pflegeeltern. die Obsorge über einen Minderjährigen ausübt bzw nicht in der Lage ist die Obsorge zur Gänze auszuüben.2424Und wenn auch nicht der Sonderfall des Findelkindes gem § 207 ABGB gegeben ist.

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