vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Gesetzliche Grundlagen (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner2. AuflMai 2020

A. Viertes Hauptstück des ABGB

Die Obsorge einer anderen Person ist materiell-rechtlich abschließend im Vierten Hauptstück des ABGB unter dem Titel „Von der Obsorge einer anderen Person“ (§§ 204–230 ABGB) geregelt. Grds ist gem § 204 ABGB eine andere geeignete Person mit der Obsorge unter Beachtung des Kindeswohls zu betrauen, soweit nach dem Dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können. Systematisch ist die Obsorge einer anderen Person nach dem Dritten Hauptstück „Rechte zwischen Eltern und Kindern“ sowie vor dem Fünften Hauptstück „Kindesunterhalt“ normiert, womit die Einordnung der Obsorge einer anderen Person als Teil des Familienrechts zum Ausdruck kommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!