A. Viertes Hauptstück des ABGB
Die Obsorge einer anderen Person ist materiell-rechtlich abschließend im Vierten Hauptstück des ABGB unter dem Titel „Von der Obsorge einer anderen Person“ (§§ 204–230 ABGB) geregelt. Grds ist gem § 204 ABGB eine andere geeignete Person mit der Obsorge unter Beachtung des Kindeswohls zu betrauen, soweit nach dem Dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können. Systematisch ist die Obsorge einer anderen Person nach dem Dritten Hauptstück „Rechte zwischen Eltern und Kindern“ sowie vor dem Fünften Hauptstück „Kindesunterhalt“ normiert, womit die Einordnung der Obsorge einer anderen Person als Teil des Familienrechts zum Ausdruck kommt.